EUV 1238/2013
Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 28.2.2014, mit dem Antrag die Klage für zulässig zu erklären;
die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie für die Klägerinnen gilt; dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 28.02.2017 (eine deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2017, Nr. C 121, 24).