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EuG Anhängiges Verfahren T-163/14

Aufnahme in die Datenbank am 13.05.2014

EUV 1239/2013

Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 28.2.2014, mit dem Antrag die Klage für zulässig zu erklären; die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S 66) für nichtig zu erklären, soweit sie für die Klägerinnen gilt; dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 28.02.2017 (eine deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2017, Nr. C 121, 22-23).

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