EUV 566/2010 Art 1 Abs 1 ; EUV 566/2010 Anh 1 ; EUV 566/2010 Anh 2 ; EGV 1255/96 ; KN Pos 8108 UPos 2000
Rechtsmittel von Forgital Italy SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4.12.2013 in der Rechtssache T-438/10, eingelegt am 18.02.2014 , mit dem Antrag,
den Beschluss des Gerichts vom 4. 12.2013 in der Rechtssache T-438/10 aufzuheben, mit dem dieses die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 566/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzugnisse (ABl. L 163, S. 4), soweit sie die Beschreibung bestimmter Waren ändert, hinsichtlich deren die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt sind, als unzulässig abgewiesen hat;
die Rechtssache T-438/10 nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
dem Rat und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-438/10 aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 14.07.2015, ABl EU 2015, Nr C 320, 4 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen)