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EuGH Anhängiges Verfahren C-403/14

Aufnahme in die Datenbank am 14.11.2014

EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1

Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad - Varna (Bulgarien), eingereicht am 25.08.2014, zu folgenden Fragen:

1. Werden die Grundsätze der Steuerneutralität, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch eine Verwaltungspraxis und eine Rechtsprechung verletzt, wonach es dem Verkäufer - dem Versender nach dem Beförderungsvertrag - obliegt, die Echtheit der Unterschrift des Erwerbers festzustellen und die Frage zu klären, ob sie von einer die Gesellschaft - den Erwerber - vertretenden Person, einem ihrer Angestellten mit entsprechender Position oder einer bevollmächtigten Person stammt?

2. Hat in einem Fall wie dem vorliegenden Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unmittelbare Wirkung, und darf das nationale Gericht die Bestimmung unmittelbar anwenden?

Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache

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