AEUV Art 107 ; AEUV Art 106 Abs 2 ; AEUV Art 93
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 18.03.2016, mit dem Antrag,
- die Klage für jeden Kläger für zulässig zu erklären und somit die Entscheidung der Kommission mit dem Aktenzeichen "SA.38393 (2015/E) - Besteuerung der Häfen in Belgien" für nichtig zu erklären;
- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
- somit die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der sie die Tatsache, dass die Wirtschaftstätigkeit der belgischen und insbesondere der wallonischen Häfen nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erachtet hat, für nichtig zu erklären;
- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 27.10.2016 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2017, Nr. C 14, 35).