AEUV Art 107 Abs 1 ; EUV 2015/1589 Art 1 Buchst d ; EUBes 2016/1699 ; AEUV Art 108 Abs 3
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 23.09.2016, mit dem Antrag,
- die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-131/16 wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil zu verbinden;
- die in der vorliegenden Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für zulässig zu erachten und ihnen stattzugeben;
- die Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er keine Übergangsmaßnahmen vorsieht;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
(Die Klage richtet sich gegen den Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11.01.2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN), bekannt gegeben unter Az. C(2015) 9837) - ABl. 2016, L 260, S. 61 -. Gemäß diesem Beschluss stellt die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse, die sich auf Artikel 185 Paragraf 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes von 1992 stützt, in deren Rahmen Belgien Steuervorbescheide für belgische Unternehmen, die einem multinationalen Konzern angehören, erlassen hat, in denen den besagten Unternehmen der Vorteil einer Körperschaftsteuerbefreiung für einen Teil des von ihnen erzielten Gewinns bewilligt wird, eine Beihilfe i.S.v. Art. 107 Absatz 1 AEUV dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und von Belgien unter Verstoß gegen Art. 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig angewendet wurde.)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 20.09.2023 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2023, C/2023/761, 20.11.2023)