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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-72/16

Aufnahme in die Datenbank am 27.04.2016

AEUV Art 49 ; AEUV Art 56 ; AEUV Art 63

Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 10.02.2016, zu folgenden Fragen:

1. Stehen die Art. 49, 56 oder 63 AEUV Rechtsvorschriften wie denen des Part 8ZA CTA 2010 entgegen, die Steuerentlastungen für Ausgaben regeln, die für im Vereinigten Königreich steuerbare Gewinne von Unternehmen, die Bohrleistungen für die Ölbranche anbieten (Öldienstleister), zur Verfügung stehen, wenn diese mit Tätigkeiten (betroffene Geschäftstätigkeit) erzielt werden, bei denen bestimmte von einer mit dem Öldienstleister "assoziierten" Person geleaste Wirtschaftsgüter (einschlägige Wirtschaftsgüter) eingesetzt werden, und die

1.1. für die Berechnung der Gewinne aus der betroffenen Geschäftstätigkeit eine im Voraus bestimmte Obergrenze für die Abzugsfähigkeit von Zahlungen für das Leasing relevanter Wirtschaftsgüter von assoziierten Personen vorsehen, die auf der Grundlage der Anschaffungskosten des geleasten Wirtschaftsguts berechnet wird;

1.2. vorsehen, dass für (etwaige) im Vereinigten Königreich steuerbare Gewinne des Öldienstleisters oder anderer Gesellschaften innerhalb derselben Gruppe, die nicht aus einer betroffenen Geschäftstätigkeit stammen, in Höhe der aufgrund der Obergrenze abgelehnten Zahlungen Steuerentlastungen gewährt werden; und

1.3. Gewinne aus der betroffenen Geschäftstätigkeit einer Zweckbindung unterwerfen, indem sie eine Verrechnung von im Vereinigten Königreich angefallenen Kosten oder sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinigten Königreichs anderweitig in der Gruppe des Öldienstleisters entstandenen Verlusten mit Gewinnen aus der betroffenen Geschäftstätigkeit nicht zulassen, eine Verrechnung mit (etwaigen) anderen Gewinnen aber erlauben?

2. Insbesondere: Stehen die Art. 49, 56 oder 63 AEUV solchen Rechtsvorschriften entgegen, wenn

2.1. ein im Vereinigten Königreich körperschaftsteuerpflichtiger Öldienstleister seine Wirtschaftsgüter von einem assoziierten Unternehmen least, das nicht im Vereinigten Königreich körperschaftsteuerpflichtig ist, in einem anderen Mitgliedstaat gegründet wurde und dort auch seinen Sitz hat, und/oder

2.2. die in 2.1 beschriebenen Umstände vorliegen, mit der Besonderheit, dass auch der Öldienstleister in diesem anderen Mitgliedstaat gegründet wurde und dort seinen Sitz hat, und/oder

2.3. der im Vereinigten Königreich körperschaftsteuerpflichtige Öldienstleister Tochter einer im Vereinigten Königreich ansässigen Muttergesellschaft ist, die eine weitere, nicht körperschaftsteuerpflichtige und in einem Drittstaat gegründete und dort ansässige Tochter hat, und der Öldienstleister seine Wirtschaftsgüter von dieser Tochter im Drittstaat least und/oder

2.4. eine beliebige andere Kombination von Niederlassung und/oder anwendbarer Steuerregelung für den Öldienstleister und/oder den leasinggebenden Eigentümer der Wirtschaftsgüter vorliegt?

3. Würde es etwas an der Beantwortung der vorstehenden Fragen ändern, wenn im Allgemeinen und/oder im konkreten Fall der Klägerinnen Gruppen, die Eigentümer von Bohrinseln sind und im Vereinigten Königreich Bohrleistungen erbringen, abgesehen von den Bohrungen keine signifikanten Nettogewinne im Vereinigten Königreich erzielen?

4. Würde es etwas an der Beantwortung der vorstehenden Fragen ändern, wenn die beanstandeten Bestimmungen auf die Verhinderung von Steuerumgehung durch die Einführung einer künstlich aufgesplitterten Unternehmensstruktur ohne eigenständige wirtschaftliche Realität außerhalb der Gruppe abzielten?

Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (Beschluss vom 30.11.2016, ABl EU 2017, Nr. C 86, 21).

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