EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst d ; EGRL 112/2006 Art 168 ; EGRL 112/2006 Art 169 Buchst d ; EGRL 112/2006 Art 146 Abs 1 ; UStG § 4 Nr 17 Buchst a ; UStG § 4 Nr 1 Buchst a ; UStG § 6 ; UStG § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 ; UStG § 15 Abs 3 Nr 1 Buchst a
Vorabentscheidungsersuchen des FG Münster vom 18.04.2016, eingereicht am 26.04.2016, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst?
2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, dass nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist?
3. Falls die Frage zu 2 verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an?
4. Falls die Fragen zu 1 und 2 bejaht werden: Führt ein Umsatz, der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL innerhalb eines Mitgliedstaats von der Mehrwertsteuer befreit ist, ungeachtet der im Drittland anwendbaren Mehrwertsteuerregelung, zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Art. 168 MwStSystRL, selbst wenn es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt, für die nach Art. 169 Buchst. b MwStSystRL in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 MwStSystRL der Vorsteuerabzug eröffnet ist?
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (Beschluss vom 18.01.2017).