AEUV Art 5 Abs 1 ; AEUV Art 5 Abs 2 ; AEUV Art 266 ; EUV 2016/1395 ; EUV 2016/1647 ; EGV 1472/2006 ; EUV 1294/2009 ; EUV 2016/1036 Art 10 Abs 1
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28.11.2016, zu folgenden Fragen:
1. Gilt für die Erhebung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18.08.2016 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13.09.2016 (im Folgenden zusammen: angefochtene Verordnungen) eingeführten Antidumpingzolls eine Verjährungsfrist und, wenn ja, aufgrund welcher Rechtsvorschrift?
2.Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie einer gültigen Rechtsgrundlage entbehren und somit gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 EUV verstoßen?
3. Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 266 AEUV verstoßen, da mit ihnen nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um dem Urteil des Gerichtshofs C&J Clark International, verbundene Rechtssachen C-659/13 und C-34/14, nachzukommen?
4. Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 oder den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) verstoßen, da sie einen Antidumpingzoll auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates erfolgte Einfuhr bestimmter Lederschuhe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam einführen?
5. Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036 verstoßen, da sie einen Antidumpingzoll wieder einführen, ohne eine neue Prüfung des Unionsinteresses vorzunehmen?