AEUV Art 107 Abs 1
Ungarn gegen Kommission, Klage, eingereicht am 16.01.2016, mit dem Antrag:
- den Beschluss C(2016) 6929 final der Kommission vom 04.11.2016 über die von Ungarn im Zusammenhang mit der Besteuerung von Werbeeinnahmen durchgeführte Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, den Teil des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in dem auch die im Jahr 2015 geänderte Regelung als verbotene staatliche Beihilfe eingestuft wird;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 27.06.2019.