EUV 2017/141
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 05.04.2017, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (im Folgenden: Durchführungsverordnung) insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als Rohrformstücke zum Stumpfschweißen, deren Oberfläche zwar an der Innenseite, nicht aber an der Außenseite eine durchschnittliche Rauheit (Ra) von weniger als 0,8 Mikrometer aufweist, in deren Anwendungsbereich fallen;
- hilfsweise, die Durchführungsverordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
- hilfsweise, die Durchführungsverordnung insgesamt für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (ABl. EU Nr. C 123, 27).