EUV 952/2013 Art 211 Abs 4 Buchst b ; EGV 1225/2009 ; EUV 2015/2447 Art 259 Abs 4
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 25.08.2017, mit dem Antrag,
- die Feststellung der Kommission im Dokument Ares(2017)3010674 vom 15. Juni 2017, dass die Bewilligung der aktiven Veredelung bestimmter Produkte aus kornorientiertem Elektrostahl (grain-oriented electrical steel - GOES) keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtige, für nichtig zu erklären;
- der Beklagten gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 02.07.2018 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2018 Nr. C 301, 34).