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EuG Anhängiges Verfahren T-673/17

Aufnahme in die Datenbank am 23.11.2017

AEUV Art 93 ; AEUV Art 107

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 26.09.2017, mit dem Antrag,

- die Klage für jeden Kläger für zulässig zu erklären und somit den Beschluss der Kommission mit dem Aktenzeichen SA.38393 (2016CP, ex 2015/E) - Besteuerung der Häfen in Belgien (CÄ2017Ü5174 final) für nichtig zu erklären;

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- somit den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem sie es als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erachtet hat, dass die Wirtschaftstätigkeit der belgischen und insbesondere der wallonischen Häfen nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

(Die Rechtsmittelführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission Art. 93 AEUV, der Sonderregeln für den Verkehrssektor und damit für Häfen vorsehe, bei Ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt hat und dass die Kommission eine ungerechtfertigte Änderung des belgischen Steuerrechts verlange, die nicht die Prärogativen der Mitgliedstaaten bei der Definition der öffentlichen Dienstleistungen und des Anwendungsbereichs der direkten Besteuerung, der Pflicht, den reibungslosen Betrieb der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) berücksichtige.)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 20.09.2019 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2019, Nr. C 406, 24-25).

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