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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-223/17 P

Aufnahme in die Datenbank am 20.07.2017

EUV 1387/2013 Art 1 ; EUV 1387/2013 Art 4

Unternehmen gegen Rat der EU, Rechtsmittel, eingelegt am 26.04.2017 gegen das Urteil des EuG (Fünfte Kammer) vom 16.02.2017 T-191/14, mit dem Antrag,

- das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-191/14, Lubrizol France/Rat der Europäischen Union, aufzuheben, soweit es sich auf die zwei Klagegründe in der Klage der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht bezieht;

- diese beiden Klagegründe für begründet zu erklären;

- die Befugnis des Gerichtshofs, selbst über die beiden fraglichen Klagegründe zu entscheiden, auszuüben und rechtskräftig zu urteilen;

- hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die beiden Klagegründe der Rechtsmittelführerin betreffend Rechts- und Verfahrensverstöße entscheiden kann; und

- dem Rat und etwaigen Streithelfern die Kosten und Aufwendungen der Rechtsmittelführerin für dieses Verfahren sowie die Kosten und Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.

(Mit der Klage nach Art. 263 AEUV vor dem EuG begehrte die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung der Art. 1 und 4 der VO (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17.12.2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der VO (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. 2013, L 354, S. 201), soweit ihr mit diesen Bestimmungen ihr früherer Anspruch auf drei Zollaussetzungen nach den TARIC-Codes 2918 2900 80, 3811 2900 10 und 3811 9000 30 genommen wurde.)

Vorgehend: EuG Urteil vom 16.02.2017 (T-191/14)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 14.06.2018 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen, ABl EU 2018, Nr. C 276, 7).

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