KN Pos 1902 UPos 3010 ; KN Pos 1902 UPos 3090 ; EUV 767/2014
Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 22.09.2017, eingereicht am 13.10.2017, zu folgenden Fragen:
1. Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 der Kommission vom 11.07.2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 209/12) gültig?
2. Falls die erste Frage verneint werden sollte: Ist die Erläuterung der Europäischen Kommission zur Unterposition 1902 3010 der Kombinierten Nomenklatur, die am 04.03.2015 veröffentlicht wurde (ABl. EU C 76/1), bei der Auslegung der Unterposition 1902 3010 KN zu berücksichtigen, soweit darin das Frittieren als Beispiel für ein industrielles Trocknungsverfahren genannt wird?
Anschlussentscheidung zum Vorlagebeschluss vom 19.07.2017, 4 K 161/15 (Az des EuGH C-471/17)
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (Beschluss vom 16.10.2018).