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EuGH Anhängiges Verfahren C-625/17

Aufnahme in die Datenbank am 03.04.2018

AEUV Art 56 ; AEUV Art 63

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 03.11.2017, zu folgender Frage:

Widerspricht eine Regelung, die eine Abgabe von der Bilanzsumme der Kreditinstitute vorsieht, der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff AEUV und/oder der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV, wenn ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich für Bankgeschäfte mit Kunden in der übrigen Europäischen Union zur Entrichtung der Abgabe herangezogen wird, während dies auf ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das solche Geschäfte als Gruppenspitze einer Kreditinstitutsgruppe über ein gruppenzugehöriges Kreditinstitut mit Sitz in der übrigen Europäischen Union tätigt, dessen Bilanz wegen der Gruppenzugehörigkeit mit der Bilanz des als Gruppenspitze fungierenden Kreditinstituts zu konsolidieren ist, nicht zutrifft, weil die Abgabe von der unkonsolidierten (nicht in einen Konzernabschluss einbezogenen) Bilanzsumme zu entrichten ist?

Vorgehend: Verwaltungsgerichtshof Wien Urteil vom 18.10.2017 (XX)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 22.11.2018

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