AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 49 ; EURL 2016/1164 ; EUV 2015/1589 Art 6 ; AEUV Art 108 Abs 2 ; EUGrdRCh Art 41 ; AEUV Art 63
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 8.11.2019, mit dem Antrag:
- den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt, und
- der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
(Die Klägerin rügt u.a. eine falsche Anwendung des Art. 107 AEUV sowie offensichtliche Rechts-/Beurteilungsfehler bei der Wahl des Referenzsystems für die Analyse des Steuersystems und bei der Analyse des CFC-Systems. Außerdem habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.)
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (ABl. EU C 24 vom 23.01.2023, S. 84)