EUV 2019/1661 ; EWGV 2658/87 Art 9
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 12.12.2019, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1661 der Kommission vom 24. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2019, L 251, S. 1) zur Gänze für nichtig zu erklären.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 10.06.2020 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, ABl EU 2020, Nr. C 287, 33).