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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuG Anhängiges Verfahren T-454/20

Aufnahme in die Datenbank am 04.09.2020

EUV 2020/550 ; EUV 978/2012 Art 1 Abs 2

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 16.07.2020, mit dem Antrag,

- die Delegierte Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission vom 12.02.2020 zur Änderung der Anhänge II und IV der VO (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Rücknahme der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 978/2012 für bestimmte Waren mit Ursprung im Königreich Kambodscha teilweise für nichtig zu erklären, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Rücknahme der ASP-Präferenzen für alle Zollcodes, die GMAC-Mitglieder betreffen, d. h. die in der Tabelle in Art. 1 Abs. 1 genannten HS-Codes und alle in der Tabelle in Art. 1 Abs. 2 genannten HS-Zollcodes mit Ausnahme des HS-Codes 1212 93;

- der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

(Die Klägerin sieht mit der angefochtenen Verordnung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Erfordernis der Konsistenz zwischen den Politikbereichen und Tätigkeiten der Union. Die Kommission habe die Verhältnismäßigkeit der vorübergehenden teilweisen Rücknahme der Zollpräferenzen für die kambodschanischen Bekleidung-, Schuh- und Reiseartikelsektoren nicht ordnungsgemäß beurteilt.)

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 22.11.2021, ABl EU 2022, Nr. C 37, 31. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Eine deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor.

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