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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuG Anhängiges Verfahren T-479/20

Aufnahme in die Datenbank am 22.09.2020

EUV 2020/611 ; EGV 91/2009 ; AEUV Art 266 ; AEUV Art 264

Unternehmen gegen Kommission, Klage eingereicht am 28.07.2020, mit dem Antrag,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 der Kommission vom 30.04.2020 zur Wiedereinführung des mit der VO (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Hinblick auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, für nichtig zu erklären und

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

(Die Klägerinnen stützen Ihren Antrag u.a. darauf, dass durch die rückwirkende "Heilung" einer Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift die VO (EU) 2020/611 gegen die Art. 266 und 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes verstoße.)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 18.05.2022

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