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EuG Anhängiges Verfahren T-150/21

Aufnahme in die Datenbank am 21.05.2021

AEUV Art 263 ; AEUV Art 256 Abs 1 ; EUV 2020/2162 ; EUV 2015/2384 ; EUV 2017/271 ; EUV 2016/1036 Art 13 Abs 3

Unternehmen (Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Ltd (Hangzhou, China), Dingsheng New Materials Co., Ltd (Rayong, Thailand) und Thai Ding Li New Materials Co., Ltd (Rayong)) gegen Kommission, Klage, eingereicht am 15. März 2021, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

- der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

(Die Klage wird damit begründet, die Kommission habe die Untersuchung ohne ausreichende Beweise im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung eingeleitet.)

Verfahren ist erledigt durch Beschluss vom 28.06.2022 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; Erledigung der Hauptsache, ABl EU 2022, Nr. C 318, 36)

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