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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuG Anhängiges Verfahren T-666/21

Aufnahme in die Datenbank am 14.01.2022

AEUV Art 106 Abs 2 ; AEUV Art 256 Abs 1 ; AEUV Art 107

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 15. Oktober 2021, mit dem Antrag

- den Beschluss vom 17. Juni 2021, soweit darin die Societa Navigazione Siciliana SCpA als Empfängerin einer rechtswidrigen Beihilfe, die sich aus den im Gesetz von 2010 vorgesehenen Steuerbefreiungen ergibt, angesehen und die Rückforderung dieser Beihilfe durch den italienischen Staat angeordnet wurde, teilweise für nichtig zu erklären;

- die Kommission zum Ersatz der bezifferten und der in einem späteren (und etwaigen) Stadium des Verfahrens zu beziffernden Schäden zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe:

Erster Klagegrund: Fehlerhafte Bestimmung der Beihilfenempfängerin - Rechtsverstoß

Sie macht insoweit geltend, dass der Beschluss vom 17. Juni 2021 mit einem offensichtlichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung der Unionsrechtsvorschriften behaftet sei, da die Kommission die Societa Navigazione Siciliana SCpA (und nicht Siremar) als Empfängerin der mit den Unionsrechtsvorschriften zur Frage der Zahlung der Registrierungsgebühr für den Erwerb der Unternehmenssparte Siremar unvereinbaren Beihilfe angesehen habe.

Zweiter Klagegrund: Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV - Rechtsverstoß - Verstoß gegen die Begründungspflicht

Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der Beschluss vom 17. Juni 2021 jedenfalls mit einem offensichtlichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung der Unionsrechtsvorschriften behaftet sei, sowie gegen die der Beklagten obliegende Begründungspflicht verstoße, soweit die Kommission - ohne irgendeine Prüfung in dieser Hinsicht vorzunehmen - die Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten der Societa Navigazione Siciliana SCpA mit der Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) ausgeschlossen habe.

Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 25.01.2023 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Nichtigkeitsklage wurde als unbegründet zurückgewiesen, ABl EU 2023, Nr. C 94, 34).

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