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EuG Anhängiges Verfahren T-17/23

Aufnahme in die Datenbank am 26.05.2023

AEUV Art 265 ; EUV 2015/1589 Art 24 ; EUV 2015/1589 Art 23 ; AEUV Art 107 ; AEUV Art 108 ; EUGrdRCh Art 41 ; EUGrdRCh Art 47 ; EUGrdRCh Art 20 ; EUGrdRCh Art 21 ; EUVtr Art 4 Abs 3

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 20.01.2023, mit den Anträgen

- festzustellen, dass die Kommission in der Sache SA.33828 - Griechische Tonnagesteuerregelung insofern nicht tätig geworden ist, als sie das förmliche Verfahren gegen Griechenland nicht eröffnet und jedenfalls keinen klaren Standpunkt gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2015/1589 und Art. 108 AEUV bezogen hat;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage bringt die Klägerin vor, dass alle Voraussetzungen für die Untätigkeit nach Art. 265 AEUV im vorliegenden Fall erfüllt seien und dass diese Untätigkeit mehrere Verstöße gegen die Verträge, die Grundsätze und das Sekundärrecht der EU beinhalte. Sie macht insoweit vier Klagegründe geltend:

1. Die Kommission habe dadurch, dass sie das förmliche Verfahren gegen Griechenland nicht eröffnet habe, gegen ihre Schlussfolgerungen in der Sache SA.33828 - Griechische Tonnagesteuerregelung und ihre Leitlinien von 2003 für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (Seeverkehrsleitlinien) verstoßen.

2. Die Kommission habe dadurch gegen die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 23) und Art. 108 AEUV verstoßen, dass sie das förmliche Prüfverfahren sieben Jahre nach Erlass des Beschlusses nach Art. 23 nicht eröffnet habe. Zudem habe die Kommission durch die Weigerung, insoweit einen klaren Standpunkt zu beziehen, unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2015/1589 (Art. 24), die Charta der Grundrechte (Art. 41 und 47) und die Grundsätze der EU (wie Vertrauensschutz) die Rechte der Beteiligten verletzt.

3. Die Kommission habe gegen den durch die EU-Charta (Art. 20 und 21) geschützten Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen ihre Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) verstoßen, indem sie es ad vitam eternam abgelehnt habe, auf der Grundlage von Art. 107 AEUV gegen die griechische Tonnagesteuerregelung vorzugehen, während sie gleichwertige staatliche Beihilferegelungen für Häfen in anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines begrenzten Zeitraums abgebaut habe.

4. Die Kommission habe in Bezug auf Mindestbesteuerungsvorschriften, die von allen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der Vereinbarung der OECD über die zweite Säule (Dezember 2021) und des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union (Dezember 2021) entsprechend der Einigung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom Dezember 2022 umgesetzt werden müssten, die internationalen Steuerstandards sowie das Steuerrecht und die Steuerverpflichtungen der EU nicht eingehalten.

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