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EuG Anhängiges Verfahren T-378/23

Aufnahme in die Datenbank am 31.08.2023

EUV 2016/1036 Art 13 Abs 1 Buchst d ; EUV 2016/1036 Art 13 Abs 2 ; EUV 2023/825 ; EUV 2020/1408

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 10.07.2023, mit den Anträgen,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2023/825 der Kommission vom 17. April 2023 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien auf aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils), ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl. 2023, L 103, S. 12; im Folgenden: angefochtene Verordnung), für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin betroffen ist, und

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1. Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung, da die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass der Herstellungsprozess in der Türkei einen "Montage- oder Fertigstellungsvorgang" darstelle.

2. Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung, da die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Verarbeitungsvorgang in der Türkei gebe.

3. Die angefochtene Verordnung sei insoweit rechtswidrig, als sie den für die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (SSHR) mit Ursprung in Indonesien geltenden Zoll auf Einfuhren von SSHR ausweite, die in der Türkei aus Brammen aus nicht rostendem Stahl mit anderem Ursprung als Indonesien hergestellt würden.

Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (Beschluss vom 13.02.2025 - T-378/23; ABl EU C, C/2025/2591, 12.05.2025)

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