EGRL 118/2008 Art 10 Abs 2 ; EGRL 118/2008 Art 10 Abs 4
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof's-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 30.12.2024, zu folgenden Fragen:
Ist Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, wenn die im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht oder nicht vollständig an ihrem Bestimmungsort eintreffen und dieser Fehlbestand erst beim Entladen des Transportmittels festgestellt worden ist, so dass die Feststellung eines solchen Fehlbestands die Unregelmäßigkeit darstellt und der Ankunftsmitgliedstaat deshalb zur Besteuerung befugt ist? Oder ist das unbekannt gebliebene frühere Ereignis, das zum Fehlbestand geführt hat, als die Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118/EG anzusehen, so dass der Abgangsmitgliedstaat zur Besteuerung befugt ist?