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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-92/24

Aufnahme in die Datenbank am 08.05.2024

EURL 96/2011 Art 4

Vorabentscheidungsersuchen der Corte di giustizia tributaria di secondo grado della Lombardia (Italien), eingereicht am 24.01.2024, zu folgender Frage:

Ist die in Art. 6 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 446/1997 enthaltene Forderung der Italienischen Republik, 50 % der Dividenden, die von in Italien ansässigen Finanzintermediären, die als Muttergesellschaften im Sinne der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011 einzustufen sind, erhalten werden und die von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Gesellschaften, die als Tochtergesellschaften im Sinne dieser Richtlinie einzustufen sind, ausgeschüttet werden, der IRAP-Besteuerung zu unterwerfen, ohne den Muttergesellschaften das Recht einzuräumen, von der IRAP den Teil der Körperschaftsteuer abzuziehen, der auf die von den Tochtergesellschaften gezahlten Gewinne entfällt, mit dem Verbot vereinbar, Gewinne, die die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften erhalten haben, mit einem höheren Satz als 5 % des in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Betrags zu besteuern?

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