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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-214/24

Aufnahme in die Datenbank am 26.03.2024

EGRL 118/2008 Art 7 Abs 1 ; EGRL 118/2008 Art 7 Abs 2 Buchst b ; EGRL 118/2008 Art 7 Abs 2 Buchst d ; EGRL 118/2008 Art 33 Abs 1 ; EGRL 118/2008 Art 33 Abs 4 ; EGRL 118/2008 Art 38 ; TabStG 2009 § 23 Abs 1

Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 12.12.2023, eingereicht am 20.03.2024, zu folgenden Fragen:

1. Können Tabakwaren, die infolge einer unrechtmäßigen Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG --RL 2008/118-- (ABl EU 2009, Nr. L 9, 12) als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/118 aufgrund des Besitzes dieser Tabakwaren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung erneut als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, mit der Folge, dass der Verbrauchsteueranspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2008/118 mehrfach entsteht?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 33 Abs. 1 RL 2008/118 dahingehend auszulegen, dass die Verbrauchsteuer für Tabakwaren ausschließlich im Bestimmungsmitgliedstaat erhoben wird, wenn die Tabakwaren unrechtmäßig in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt und ohne Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens sowie ohne Entrichtung der Verbrauchsteuer zu gewerblichen Zwecken durch mehrere Mitgliedstaaten bis in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert wurden?

Vorgehend: BFH Beschluss vom 12.12.2023 (VII R 6/21)

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