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EuG Anhängiges Verfahren T-38/25

Aufnahme in die Datenbank am 12.03.2025

EUV 2024/2754 ; EUV 2016/1037 Art 1 Abs 1 ; EUV 2016/1037 Art 5 ; EUV 2016/1037 Art 7 Abs 1 ; EUV 2016/1037 Art 7 Abs 2 ; EUV 2016/1037 Art 7 Abs 3 ; EUV 2016/1037 Art 15 Abs 1

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 22.01.2025, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 der Kommission vom 29. Oktober 2024 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft, und

- der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1. Die Kommission habe in der angefochtenen Verordnung mit ihrer Berechnung der Höhe der Subvention für einen der Zuschüsse, den die Klägerin erhalten habe, gegen Art. 5, Art. 7 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2016/1037 verstoßen.

2. Die Kommission habe in der angefochtenen Verordnung mit ihrer Berechnung der Höhe der Subvention für die Klägerin in Bezug auf die steuerpolitischen Regelungen für inländische batteriebetriebene Elektrofahrzeuge gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 5, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2016/1037 verstoßen.

3. Die Kommission habe in Bezug auf die Klägerin in der angefochtenen Verordnung mit dem Ausgleich der Körperschaftsteuersenkungsregelung für Schlüsselindustrien gegen Art. 5 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2016/1037 verstoßen.

4. Die Kommission habe in der angefochtenen Verordnung mit ihrer Berechnung der Höhe der Subvention für die Klägerin in Bezug auf die Bereitstellung von Batterien durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gegen Art. 5, Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 verstoßen.

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