EURL 64/2011 Art 5 Abs 1 Buchst a ; EUV 2017/1925 ; KN Pos 2403 ; EUGrdRCh Art 49 Abs 1 ; EWGV 2658/87
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Auksciausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 27.02.2025, zu folgenden Fragen:
1. Darf das nationale Gericht bei der Feststellung, ob es sich bei dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Tabak um "Rauchtabak" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU handelt, und bei der Anwendung der Definition in dieser Bestimmung sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zusätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung dieses Tabaks sowie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union heranziehen?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist:
1) Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 dahin auszulegen, dass Tabak als "Rauchtabak" anzusehen ist, auch wenn dieser Tabak in die Position 2403 (verarbeiteter Tabak) der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 eingereiht wird, ohne dass, wie in der vorliegenden Rechtssache, die im Anhang der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur beschriebenen Voraussetzungen für den Rauchtest erfüllt sind?
2) Wie ist die KN-Position 2401 (Tabak; unverarbeitet) für die Zwecke der Einreihung von Tabak nach der Verordnung 2017/1925 auszulegen, wenn das Ergebnis eines gemäß den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur durchgeführten Rauchtests negativ ist, der Tabak aber als verarbeiteter Tabak im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 gilt?
3. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist eine solche Regelung, bei der Rauchtabak im Wesentlichen in gleicher Weise definiert, aber nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 und nach der Kombinierten Nomenklatur unterschiedlich eingereiht wird, mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Grundsatz , wie er in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte (der Europäischen Union) verankert ist, unvereinbar?