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EuG Anhängiges Verfahren T-198/25

Aufnahme in die Datenbank am 22.05.2025

EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 168 ; EGRL 112/2006 Art 179 ; EGRL 112/2006 Art 180 ; EGRL 112/2006 Art 183 ; EGRL 112/2006 Art 250 ; EGRL 112/2006 Art 252

Vorabentscheidungsersuchen des Fovarosi Törvenyszek (Ungarn), eingereicht am 04.03.2025, zu folgender Frage:

Sind die Art. 167, 168, 179, 180, 183, 250 und 252 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass mit diesen eine nationale Rechtsvorschrift - nämlich § 92 Buchst. b des Az adoigazgatasi rendtartasrol szolo 2017. evi CLI. törveny (Gesetz Nr. CLI von 2017 über die Steuerverwaltungsordnung, im Folgenden: Steuerverwaltungsordnung) - oder eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsvorschrift vereinbar ist, wonach hinsichtlich eines mit einer Prüfung abgeschlossenen Zeitraums die Berichtigung und die Erstattung der unnötig in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nur möglich sind, wenn neue Tatsachen oder Umstände vorliegen, die dem Steuerpflichtigen zuvor nicht zur Verfügung standen und auch bei gutgläubigem Verhalten nicht zur Verfügung stehen konnten oder von denen er keine Kenntnis hatte und auch bei gutgläubigem Verhalten keine Kenntnis haben konnte, unabhängig davon, dass es nicht zu einer Gefährdung des Steueraufkommens kam, da die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer, deren Berichtigung begehrt wird, an den Fiskus abgeführt wurde?

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