Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuG Anhängiges Verfahren T-219/25

Aufnahme in die Datenbank am 28.05.2025

EUV 2025/45 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 8 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 9 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 10 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 11 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 3 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 6 ; EUV 2016/1036 Art 7 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 9 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 9 Abs 5

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 31.03.2025, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 der Kommission vom 8. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie sie und die mit ihnen verbundenen Unternehmen betrifft;

- der Kommission die Kosten aufzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend.

1. Die angefochtene Verordnung leide unter einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und verstoße gegen Art. 2 Abs. 8, 9 und 10 der Grundverordnung, weil ihrem Vorbringen, dass sie und die mit ihnen verbundenen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, nicht gefolgt worden sei. Da auf diese Weise ein zu niedriger Ausfuhrpreis zugrunde gelegt worden sei, sei eine Dumpingspanne berechnet worden, die gegen Art. 2 Abs. 11, Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung verstoße, und eine Schädigungsspanne, die gegen Art. 3 Abs. 2 und 6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung verstoße.

2. Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 9 und 10, Art. 3 Abs. 2, 3 und 6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung verstoßen und habe bei der Berechnung der Schädigungsspannen keinen gerechten Preisvergleich vorgenommen.

3. Die Kommission habe bei der Berechnung der Dumpingspanne keinen gerechten Preisvergleich vorgenommen und damit gegen Art. 2 Abs. 8, 9, 10 und 11 der Grundverordnung verstoßen.

Seite drucken