EUV 2016/1036 Art 2 Abs 10 Buchst i ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 10 Buchst k ; EUV 2025/4
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 01.04.2025, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 der Kommission vom 17. Dezember 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären und
- der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Gründe.
1. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i und die Einleitung von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (Grundverordnung) wegen der Entscheidung der Kommission, aufgrund der von den LB-Händlern (Billions HK und BEL) erhaltenen Provisionen (in Form eines Aufschlags) am Ausfuhrpreis eine Berichtigung vorzunehmen, insbesondere
- ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die LB-Händler (Billions HK und BEL) ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausgeübt hätten,
- ein Verstoß gegen die Einleitung von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die von den LB-Händlern erhaltene Provision (in Form eines Aufschlags) die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst habe, und
- ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des Betrags der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorzunehmenden Berichtigung.
2. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung wegen der Entscheidung der Kommission, am Normalwert der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer (für Ausfuhrverkäufe) eine Berichtigung vorzunehmen, ohne nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Berichtigung vorgelegen hätten.