EUV 952/2013 Art 74 Abs 3
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 16.04.2025, zu folgenden Fragen:
1. Ist eine Auslegung von Art. 74 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dahin zulässig, dass der bei der Ausfuhr einer Ware aus einem Drittstaat angemeldete Wert dieser Ware als "im Zollgebiet der Union verfügbare Daten" angesehen werden kann?
2. Ist eine Auslegung von Art. 74 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dahin zulässig, dass die Bestimmung des Zollwerts einer Ware auf der Grundlage des bei der Ausfuhr dieser Ware aus einem Drittstaat angemeldeten Wertes ein sinnvolles Hilfsmittel für die Zollwertbestimmung im Sinne von Art. 74 Abs. 3 der Verordnung darstellen kann?