EGRL 112/2006 Art 273 ; AEUV Art 325 Abs 1
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 17.04.2025, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 273 der Richtlinie 2006/112 im Licht von Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung wie diejenige zulässt, wonach bei Vorliegen der in Art. 19 Abs. 2 des Danachno-osiguritelen protsesualen kodeks (Steuer- und Sozialversicherungsprozessordnung) geregelten Umstände eine dritte Person für die Mehrwertsteuerverbindlichkeiten einer juristischen Person haftet, wenn:
- die juristische Person aus dem Handelsregister gestrichen wurde, nachdem ein Insolvenzverfahren ohne Verfahren zur Anmeldung der Forderungen der Gläubiger beendet wurde;
- in diesem Fall nach Art. 739 Abs. 1 des Targoven zakon (Handelsgesetz) alle im Insolvenzverfahren nicht angemeldeten Forderungen und nicht ausgeübten Rechte unabhängig von Art und Grund der Forderungen der Gläubiger und von der Rechtsform des Schuldners erlöschen;
- die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Streichung der juristischen Person aus dem Handelsregister während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wegen Anfechtung des Steuerprüfungsbescheids nach Art. 19 der Steuer- und Sozialversicherungsprozessordnung vor Abschluss der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellt wurden und nach einer Verfahrensvorschrift zu berücksichtigen sind?
2. Ist Art. 273 der Richtlinie 2006/112 im Licht von Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung wie die nach Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 168 Nrn. 6 und 7 der Steuer- und Sozialversicherungsprozessordnung zulässt, die von den Steuerbehörden unter den in der ersten Frage genannten Umständen angewandt wird?