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EuG Anhängiges Verfahren T-321/25

Aufnahme in die Datenbank am 29.07.2025

KN Pos 8427 ; KN Pos 8428 ; EWGV 2658/87 Anh 1 ; EGV 738/2000 ; EUV 2022/1610

Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 06.05.2025, zu folgenden Fragen:

1. Ist die Kombinierte Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. 1987, L 256, S. 1) dahin auszulegen, dass die nicht auf einem Karren angebrachten Hubarbeitsbühnen im Sinne von Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 der Kommission vom 7. April 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: Einreihungsverordnung) in die KN-Position 8427 oder eher nach den allgemeinen Auslegungsregeln in die KN-Position 8428 einzureihen sind?

2. Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1610 der Kommission vom 13. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 im Hinblick auf die Einreihung eines Fahrzeugs, mit einer hydraulischen Hebevorrichtung ausgerüstet, die mit einer Arbeitsplattform versehen ist, in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: Änderungsverordnung), die Nr. 5 des Anhangs der Einreihungsverordnung gestrichen hat, für ungültig zu erklären bzw. sind nicht zumindest die darin genannten Erwägungsgründe für ungültig zu erklären?

3. Ist die Kombinierte Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. 1987, L 256, S. 1) dahin auszulegen, dass die in diesem Ersuchen beschriebenen Scheren-, Gelenkteleskop-, Teleskop- und mobilen Senkrechtbühnen mit folgenden objektiven Eigenschaften:

- die speziell dazu bestimmt sind, Personen, Werkzeuge und Arbeitsgerät (also auch Waren) auf eine bestimmte Höhe zu heben,

- um sie nicht einmal über kurze Distanzen befördern zu müssen, und zwar angesichts der sehr eingeschränkten und untergeordneten Möglichkeit der Fortbewegung,

- die über kein Getriebe verfügen,

- die nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden dürfen, und

- bei denen die Fortbewegung minimal ist und ausschließlich eine Hilfsfunktion darstellt,

in die KN-Position 8427 oder eher nach den allgemeinen Auslegungsregeln in die KN-Position 8428 einzureihen sind?

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