EUV 2025/1151 ; EUV 2016/1036 Art 9 ; EUV 2016/1036 Art 17 ; EUV 2016/1036 Art 18 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 19a
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 15.08.2025, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1151 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vanillin mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
- der Beklagten neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.
1. Erster Klagegrund: Die Beklagte habe offensichtliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) in der geänderten Fassung begangen.
2. Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe offensichtliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 9 der Grundverordnung begangen.
3. Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe offensichtliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 19a und Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung begangen.
4. Vierter Klagegrund: Der angefochtenen Verordnung fehle es an ausreichender Begründung.
5. Fünfter Klagegrund: Das Verfahren, das zu der angefochtenen Verordnung geführt habe, stehe nicht im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Grundsatz der Verteidigungsrechte.