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EuG Anhängiges Verfahren T-565/25

Aufnahme in die Datenbank am 30.09.2025

EUV 2025/1151 ; EUV 2016/1036 Art 9 ; EUV 2016/1036 Art 17 ; EUV 2016/1036 Art 18 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 19a

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 15.08.2025, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1151 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vanillin mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

- der Beklagten neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1. Erster Klagegrund: Die Beklagte habe offensichtliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) in der geänderten Fassung begangen.

2. Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe offensichtliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 9 der Grundverordnung begangen.

3. Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe offensichtliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 19a und Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung begangen.

4. Vierter Klagegrund: Der angefochtenen Verordnung fehle es an ausreichender Begründung.

5. Fünfter Klagegrund: Das Verfahren, das zu der angefochtenen Verordnung geführt habe, stehe nicht im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Grundsatz der Verteidigungsrechte.

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