EUV 2015/2446 Art 1 Nr 21 Buchst b Ziff ii ; EUGrdRCh Art 17 Abs 1 ; EUGrdRCh Art 49 Abs 3 ; EUV 952/2013 Art 124 Abs 1 ; EUV 952/2013 Art 42 ; EUV 952/2013 Art 83 Abs 1 ; EUV 952/2013 Art 83 Abs 3 ; EUV 952/2013 Art 198 Abs 1 Buchst b Ziff iv ; EUV 952/2013 Art 267 Abs 3 Buchst e
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 07.08.2025, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 267 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten im Fall eines nationalen Verbots wie desjenigen nach Art. 33 Abs. 2 des Zakon za tyutyuna, tyutyunevite i svarzanite s tyah izdelia (Gesetz über Tabak, Tabakwaren und verwandte Produkte) bei einem Versuch, diesem Verbot unterliegende Waren über die Staatsgrenze auszuführen, befugt sind, die Sanktionen nach Art. 42 des Zollkodex zu verhängen und die Maßnahmen nach Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 des Zollkodex zu treffen, und zwar unabhängig davon, ob die Waren angemeldet wurden oder als versteckt gelten?
2. Ist Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dahin auszulegen, dass in Fällen von Zuwiderhandlungen gegen ein nationales Ausfuhrverbot und der Anwendung der für diese Zuwiderhandlungen vorgesehenen Sanktionen das Verhalten einer natürlichen Person allein aufgrund der Umstände als Versuch des Zollschmuggels qualifiziert werden kann, dass im aufgegebenen Gepäck nicht angemeldete verbrauchsteuerpflichtige Waren - Tabakwaren, die einem Ausfuhrverbot unterliegen - mitgeführt werden, ohne die Umstände des bewussten Versteckens der Waren und die subjektive Einstellung der Person (Vorsatz) zu prüfen?
3. Ist der Begriff "Waren zu nichtkommerziellen Zwecken" im Sinne von Art. 1 Nr. 21 Buchst. b Ziff. ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowohl bei der Anwendung der Zollformalitäten bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union als auch bei der Anwendung nationaler Beschränkungen der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren autonom und einheitlich auszulegen oder können die Mitgliedstaaten spezifische nationale Kriterien, die den Risiken des illegalen Handels mit solchen Waren Rechnung tragen, und die damit verbundenen Rechtsvorschriften, etwa im Hinblick auf die Verbrauchsteuerregelung oder Ausfuhrverbote, anwenden?
4. Sind Art. 1 Nr. 21 Buchst. b Ziff. ii der Delegierten Verordnung 2015/2446 und Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex dahin auszulegen, dass, wenn es sich bei den Waren, die einem Verbot unterliegen, um Tabakwaren - Zigaretten mit Verbrauchsteuerzeichen - handelt, bei der Beurteilung ob es sich um "Waren zu nichtkommerziellen Zwecken" handelt, ausschließlich das mengenmäßige Kriterium, nämlich die für die Einfuhr in den betreffenden Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Waren ausgeführt werden, zulässige Menge, heranzuziehen ist, oder ist es zulässig, auch Folgendes zu berücksichtigen: handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren; Ort, an dem die Waren sich befinden, und gegebenenfalls verwendete Beförderungsart; alle weiteren Unterlagen über die Waren, die das Vorhandensein eines konkreten Empfängers in dem Staat, in den die Waren ausgeführt werden, belegen?
5. Sind Art. 42, Art. 83 Abs. 1 und 3 sowie Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. (iv) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Art. 233 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Zakon za mitnitsite (Zollgesetz) nicht entgegenstehen, die für den Versuch des Schmuggels von Tabakwaren die Verhängung einer Geldbuße vorsieht, deren Höhe mindestens 200 % des Verkaufspreises dieser Waren beträgt?
6. Sind Art. 42, Art. 83 Abs. 1 und 3 sowie Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. (iv) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Art. 17 Abs. 1 und 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Art. 233 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 6 des Zollgesetzes nicht entgegenstehen, nach der bei Schmuggel von Tabakwaren gegenüber dem Zuwiderhandelnden neben einer Geldbuße in Höhe von mindestens 200 % des Verkaufspreises der Waren auch die Einziehung der gesamten Menge der mitgeführten Tabakwaren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, zugunsten des Staates angeordnet wird, und zwar ungeachtet dessen, dass die Zigaretten rechtmäßig erworben wurden, nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind und die dafür geschuldete Verbrauchsteuer im Mitgliedstaat des Erwerbs entrichtet wurde?
7. Falls eine solche nationale Regelung unzulässig ist, wie ist dann eine richtige Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Zollpolitik sicherzustellen und zu erreichen, so dass einerseits die Zuwiderhandlung nicht ungeahndet bleibt und andererseits der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird?