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EuG Anhängiges Verfahren T-633/25

Aufnahme in die Datenbank am 24.11.2025

EUV 2025/1206 ; EUV 978/2012 Art 29 ; EUV 978/2012 Art 30

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 15.09.2025, mit dem Antrag,

- ihre Nichtigkeitsklage für zulässig und wohlbegründet zu erklären;

- die angefochtene Durchführungsverordnung (EU) 2025/1206 der Kommission vom 19. Juni 2025 über die Aussetzung der APS+-Zollpräferenzen für Einfuhren von Ethanol mit Ursprung in Pakistan (C/2025/3866), die am 20. Juni 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer ABl. L 2025/1206 veröffentlicht wurde, für nichtig zu erklären, und

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1. Erster Klagegrund: Die Kommission habe ungerechtfertigterweise die falsche Rechtsgrundlage (Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012) verwendet, weil sie die Voraussetzungen für den Rückgriff auf eine bestimmte Rechtsgrundlage (Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012) nicht habe erfüllen können.

2. Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Anwendung von Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage begangen. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf sieben Rügen.

- Erstens habe die Kommission unklar definiert, welche Zollcodes bei ihrer Beurteilung verwendet worden seien, und der Kommission fehlten detaillierte Daten für 2022 und 2023.

- Zweitens habe die Kommission bei der Bestimmung der ernsten Störungen einen Fehler gemacht und es versäumt, eine Begründung für ihre Feststellungen zu liefern.

- Drittens habe die Kommission nicht erklärt, warum sie den spezifischen Referenzzeitraum gewählt habe.

- Viertens habe die Kommission willkürlich Faktoren ausgewählt, um eine ernste Störung des Marktes festzustellen, und habe nicht erklärt, warum sie andere außer Acht gelassen habe.

- Fünftens habe eine Diskrepanz bestanden zwischen den Produktionsdaten der Kommission und den Berichten der Industrie.

- Sechstens belegten die Feststellungen der Kommission zur Marktanteilsanalyse des Wirtschaftszweigs der Union nicht, dass eine ernste Störung vorliege.

- Siebtens habe die Kommission ihre Preis- und Absatzanalysen auf eine unzureichende Begründung gestützt.

3. Dritter Klagegrund: Die Kommission habe den Kausalzusammenhang zwischen den Ethanoleinfuhren aus Pakistan und der angeblichen ernsten Störung des Marktes im Sinne von Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht nachgewiesen. Der dritte Klagegrund umfasst die folgenden drei Rügen.

- Erstens habe die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die Einfuhren von Ethanol die angebliche ernste Störung des Marktes verursacht hätten.

- Zweitens habe es die Kommission versäumt, andere Faktoren zu berücksichtigen, die den Kausalzusammenhang unterbrechen würden, wie die Auswirkungen von Covid-19, den Krieg in der Ukraine und den EU-Rahmen für erneuerbare Energien.

- Drittens habe die Kommission die Tatsache nicht berücksichtigt, dass der größte Teil des in die EU eingeführten pakistanischen Ethanols für die Ethanolhersteller in der EU selbst bestimmt gewesen sei.

4. Vierter Klagegrund: Die Kommission habe die handelspolitischen Schwachstellen des Inhabers des APS+-Status nicht erkannt und gegen den Geist des APS+-Schemas verstoßen.

5. Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe es versäumt, den ursprünglichen Antrag und die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden Daten offen zu legen, wodurch die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden seien.

6. Sechster Klagegrund: Durchgreifender Begründungsmangel gemäß Art. 296 AEUV. Die Beurteilung der Kommission sei unzureichend oder lückenhaft begründet worden.

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