EUV 952/2013 Art 44 ; EUV 952/2013 Art 116 ; EUV 952/2013 Art 119 ; EUV 952/2013 Art 121 Abs 3 ; EUV 952/2013 Art 116 Abs 3
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanta (Rumänien), eingereicht am 11.09.2025, zu folgenden Fragen:
1. Sind Art. 44, Art. 116 und Art. 121 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass sich das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Mitteilung der Zollschuld und der Antrag auf Erlass gegenseitig ausschließen und dass die Ausübung des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs zur Unzulässigkeit eines später, vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens gestellten Antrags auf Erlass führt?
2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist Art. 116 Abs. 3 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Zollbehörden die Weiterleitung der Akte zur Entscheidung an die Kommission ablehnen können, wenn sie der Auffassung sind, dass die Voraussetzungen für einen Erlass nach Art. 119 der Verordnung nicht erfüllt sind, insbesondere dann, wenn diese Einschätzung auf einer nicht rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung beruht, die nach Ausübung des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs ergangen ist und mit der die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Zollbehörde festgestellt wird?
3. Falls die zweite Frage dahin beantwortet wird, dass die Zollbehörden die Weiterleitung der Akte zur Entscheidung an die Kommission nicht ablehnen können, ist Art. 121 Abs. 3 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Zahlung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags auch dann ausgesetzt wird, wenn der Antrag auf Erlass nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellt wird?