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EuG Anhängiges Verfahren T-680/25

Aufnahme in die Datenbank am 04.12.2025

EGRL 112/2006 Art 26 ; EGRL 112/2006

Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien), eingereicht am 15.09.2025, zu folgenden Fragen:

1. Sind die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Allgemeinen und ihr Art. 26 im Besonderen in einem spezifischen Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Ausrüstungsgegenstands/einer Matrize durch den Eigentümer an einen bestimmten Zulieferer, der den Ausrüstungsgegenstand/die Matrize wiederum einem oder mehreren Unter-Zulieferern (Herstellern) zur Verfügung stellt, die zum Nutzen des Eigentümers der Matrize Teile/Bauteile herstellen, die sie an den Zulieferer verkaufen, der sie wiederum an den Eigentümer der Matrize verkauft, als Dienstleistung gegen Entgelt anzusehen ist?

2. Stehen die Richtlinie 2006/112 im Allgemeinen und ihr Art. 26 im Besonderen einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegen, wonach die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Ausrüstungsgegenstands/einer Matrize an einen Hersteller/Lieferer/Dienstleistungserbringer nur dann einer Dienstleistung gegen Entgelt nicht gleichgestellt ist, wenn der Hersteller/Lieferer der Teile/Bauteile, für die der Ausrüstungsgegenstand/die Matrize verwendet wurde, diese Teile/Bauteile direkt an den Eigentümer der Matrize liefert, bzw. setzt dies voraus, dass eine direkte Rechnungsbeziehung zwischen dem Hersteller der Teile/Bauteile und dem Eigentümer der Matrize besteht?

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