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EuG Anhängiges Verfahren T-689/25

Aufnahme in die Datenbank am 16.03.2026

EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1 Buchst b ; EURL 2018/1910 ; EGRL 9/2008 Art 4

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts, Außenstelle Graz (Österreich), eingereicht am 18.09.2025, zu folgenden Fragen:

1. Ist die Bekanntgabe einer MwSt-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates als des Mitgliedstaates, in dem die Versendung oder Beförderung eines Gegenstandes beginnt, gemäß Art 138 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, sodass die Lieferung bei fehlender Bekanntgabe einer solchen MwSt-Identifikationsnummer steuerpflichtig ist?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird und damit eine steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt: Fällt diese Mehrwertsteuer unter [Artikel 4 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008] und besteht dafür ein Recht auf Vorsteuerabzug bzw. ein Recht auf Erstattung der Vorsteuer?

3. Wenn die zweite Frage bejaht wird, ist bei nachträglicher Bekanntgabe einer bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vergebenen und gültigen MwSt-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates als des Mitgliedstaats, in dem die Versendung oder Beförderung eines Gegenstandes beginnt, die Berichtigung der ursprünglichen Rechnung zulässig, oder steht ein Vorsteuerabzug bzw. eine Vorsteuererstattung des Empfängers einer Berichtigung entgegen?

4. Wenn die dritte Frage bejaht wird und eine Berichtigung zulässig ist: Wirkt eine solche Berichtigung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück (ex-tunc Berichtigung) oder erst im Zeitpunkt der Berichtigung (ex-nunc Berichtigung)?

Vorgehend: Bundesfinanzgericht Wien Urteil vom 18.09.2025 (RE/2100001/2025)

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