Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuG Anhängiges Verfahren T-736/25

Aufnahme in die Datenbank am 16.12.2025

EUV 2025/1505 ; EUV 2025/393 ; AEUV Art 296 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 3 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 6 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 9 ; EUV 2016/1036 Art 6 Abs 1 ; EUGrdRCh Art 41 ; WTOUrsprÜbk Art 5 ; WTOUrsprÜbk Art 6

Klage, Unternehmen gegen Kommission, eingereicht am 21.10.2025, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1505 der Kommission vom 25. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Republik Korea und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/393 der Kommission vom 26. Februar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand für nichtig zu erklären;

- der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1. Verstoß gegen Art. 2 der Antidumping-Grundverordnung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Definition und Auslegung des Begriffs "gleichartige Ware" - Unzulässige Beschränkung des Begriffs "gleichartige Ware" auf dieselbe Warenkennnummer zur Berechnung eines "angemessenen Gewinnbetrags"; Verstoß gegen den Grundsatz des "gerechten Vergleichs" nach Art. 2 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung.

2. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 6 der Antidumping-Grundverordnung - Nichtanwendung der Kriterien für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts; offensichtlicher Beurteilungs- und Auslegungsfehler bei der Berechnung eines "angemessenen Gewinnbetrags".

3. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler durch willkürliche Anpassungen des Ausfuhrpreises bei Verkäufen von Epoxidharzen und Härtern.

4. Verstoß gegen Art. 2 Abs.3 und Art. 2 Abs. 6 der Antidumping-Grundverordnung - Rechtsfehler bei der Einbeziehung der Kosten der technischen Leistungen und Lizenzgebühren in den rechnerisch ermittelten Normalwert; Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV; Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte.

5. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1. der Antidumping-Grundverordnung und Art. 5 und 6 des Antidumping-Übereinkommens der WTO betreffend den Untersuchungszeitraum - Die Kommission habe die Grenzen ihrer Befugnis überschritten, indem sie den Untersuchungszeitraum geändert habe; Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Seite drucken