AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 108 Abs 2 ; AEUV Art 296
Unternehmen gegen Europäische Kommission, Klage, eingereicht am 10.11.2025, mit dem Antrag,
- die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. September 2025, Aktenzeichen CPLT (2024) 02183, für nichtig zu erklären;
- festzustellen, dass die Europäische Kommission verpflichtet war, ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten;
- der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt.
1. Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV (selektive staatliche Beihilfe)
- Spielbanken seien umsatzsteuerlich begünstigt, da ihre Umsätze unionsrechtswidrig nur nach dem Bruttospielertrag besteuert werden.
- Die Voraussetzungen der EuGH-Rechtsprechung für die Reduktion der Bemessungsgrundlage (zwingende gesetzliche Ausschüttungsquote und technische Trennung der Einsätze) seien nicht erfüllt.
- Die Begünstigung wirke selektiv gegenüber gewerblichen Spielhallenbetreibern, obwohl beide auf demselben relevanten Markt tätig sind.
2. Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission
- Die Kommission habe ohne eigene Prüfung angenommen, Spielbanken unterlägen gesetzlichen Auszahlungsverpflichtungen.
- Der Kläger habe substantiiert dargelegt, dass eine solche Rechtsgrundlage nicht existiere.
Trotz bestehender Zweifel unterließ die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.
3. Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 296 AEUV)
- Verstoß gegen die Untersuchungspflicht der Kommission und gegen die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
- Die Entscheidung sei nicht hinreichend begründet, da sie das Ergebnis mitteile, ohne die tragenden Erwägungen darzulegen.
- Der Begründungsmangel stelle einen eigenständigen Nichtigkeitsgrund dar.