EUV 952/2013 ; EWGV 2913/92 Art 239 Abs 1 ; ZK Art 239 Abs 1 ; EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b ; ZK Art 220 Abs 2 Buchst b ; EUGrdRCh Art 41 Abs 1 ; EUGrdRCh Art 41 Abs 2 Buchst a ; EUV 2015/2446 Art 99
Unternehmen gegen Europäische Kommission, Klage, eingereicht am 08.12.2025, mit dem Antrag:
- Der Durchführungsbeschluss der Beklagten vom 22. August 2025 zur Erstattung von Einfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (REP 01/2024) an die Bundesrepublik Deutschland, C(2025) 5738 wird für nichtig erklärt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, einen neuen Durchführungsbeschluss über die Gewährung der Erstattung von Einfuhrabgaben in Höhe von 1.247.314 Euro an die Bundesrepublik Deutschland zu erlassen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
(Die Klage wird u.a. auf eine fehlerhafte Anwendung des Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK gestützt. Die langjährige Praxis der deutschen Zollbehörden, Präferenzregelungen in Kenntnis der Vermischung von Waren verschiedenen Ursprungs in Tankanlagen zu gewähren und im Rahmen von Außenprüfungen mehrfach unbeanstandet zu lassen, stelle einen aktiven Rechtsirrtum i.S.v. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK dar und begründe ein berechtigtes Vertrauen des Zollschuldners in die Anwendung dieser Präferenzregelungen. Ein solcher Irrtum sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, die selbst in gutem Glauben gehandelt habe. Der Klägerin sei weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Irrtum der Zollbehörden stelle einen besonderen Umstand i.S. des Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK dar, der aufgrund eines Fehlers der Zollbehörden aufgetreten sei und außerhalb des normalen wirtschaftlichen Risikos der Klägerin liege. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des gesetzlich geschuldeten Zollbetrages zu.)