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EuG Anhängiges Verfahren T-859/25

Aufnahme in die Datenbank am 26.02.2026

EGRL 112/2006 Art 9 ; EGRL 112/2006 Art 19 ; EGRL 112/2006 Art 213 ; EGRL 112/2006 Art 214 ; EGRL 112/2006 Art 288

Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 26.11.2025, zu folgenden Fragen:

1. Kann Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG dahin ausgelegt werden, dass die Einbringung von einzelnen Vermögensgegenständen - drei Geschäftsräumen - in das Kapital einer neu gegründeten Handelsgesellschaft eine Übertragung eines Gesamtvermögens im Sinne dieser Bestimmung darstellt, obwohl für das Gebäude, in dem sich die Vermögensgegenstände befinden, keine Nutzungsgenehmigung vorliegt und diese zum Zeitpunkt der Einbringung weder vom Einbringenden noch vom Übernehmer für steuerbare Lieferungen genutzt werden können?

2. Ist Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung und Praxis zulässt, wonach jede Sacheinlage (Einbringung) von Vermögensgegenständen durch eine mehrwertsteuerlich registrierte Person als "Nichtvorliegen einer Lieferung" behandelt und der Empfänger kraft Gesetzes mehrwertsteuerlich registriert wird, und zwar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Einbringung, ohne zu prüfen, ob die übertragenen Vermögensgegenstände ein Gesamtvermögen oder einen Unternehmensteil bilden und die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen, und unabhängig davon, ob der Empfänger der Sacheinlage nach der Eintragung der Einbringung mit den eingebrachten Vermögensgegenständen eine reale selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat?

3. Sind die Art. 9, 19, 213 und 214 der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis nicht entgegenstehen, wonach eine Person, die anlässlich einer Einbringung kraft Gesetzes als mehrwertsteuerlich registriert gilt, aber keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, anschließend als Mehrwertsteuerpflichtiger nach der für die Registrierung bei Erreichen eines bestimmten Umsatzes geltenden Regelung behandelt wird?

4. Ist Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass er erfordert, dass der anschließende Verkauf von Vermögensgegenständen, die als Sacheinlage von einer mehrwertsteuerlich registrierten Person eingebracht wurden, nach der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung besteuert wird, selbst wenn zwischen der Einbringung und dem Verkauf ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren vergangen ist, in dem die Person keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat?

5. Sind die Art. 9, 19, 213, 214 und 288 der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass, wenn eine Einbringung von Vermögensgegenständen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 19 fällt, die anschließenden Verkäufe dieser Vermögensgegenstände, die nicht für die Tätigkeit der Person verwendet wurden, lediglich einen steuerbaren Umsatz im Sinne von Art. 288 für die Zwecke der Registrierung gemäß Art. 214 darstellen können, aber keine Pflicht zur Berechnung der Mehrwertsteuer für steuerbare Lieferungen begründen, die vor der Registrierung der Person als Steuerpflichtiger getätigt wurden?

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