UStG § 18 Abs 9 S 1 ; UStG § 18 Abs 9 S 2 ; UStDV § 61 Abs 1 S 1 ; UStDV § 61 Abs 1 S 2 ; UStDV § 61 Abs 2 S 1 ; EGRL 112/2006 Art 171 Abs 1 ; EGRL 9/2008 Art 7 ; EGRL 9/2008 Art 8 Abs 2 ; EGRL 9/2008 Art 15 Abs 1 ; EGRL 9/2008 Art 20 Abs 1
Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 14.05.2025, eingereicht am 04.12.2025, zu folgenden Fragen:
1. Sind Art. 7 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 2008/9/EG), dahingehend auszulegen, dass für eine wirksame Antragstellung im elektronischen Antragsverfahren ein bestimmtes, vom Mitgliedstaat der Erstattung vorgegebenes Datensatzformat für jede einzelne Rechnung vorliegen muss, alle nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG verlangten Rechnungsangaben in diesem Datensatzformat übermittelt worden sein müssen und eine Zusammenfassung von Rechnungsangaben in einem Datensatz nicht zulässig ist?
2. Ist ein elektronischer Erstattungsantrag nach Art. 7 der Richtlinie 2008/9/EG, zu dem an Stelle der Angaben für jede einzelne Rechnung im vom Mitgliedstaat der Erstattung vorgegebenen Datensatzformat eine vom Antragsteller selbst erstellte, alle Angaben gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG enthaltende und auf elektronischem Wege an die Verwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung übermittelte Aufstellung der Rechnungen, aus denen die Erstattung begehrt wird, eingereicht wird, als formell vollständig und i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9/EG als fristwahrend vorgelegt zu betrachten und durch die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung zu prüfen?