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EuGH Anhängiges Verfahren C-3/25 P

Aufnahme in die Datenbank am 19.02.2025

EUBes 2022/1414 ; EUV 2015/1589 Art 1 Buchst b ; EUV 2015/1589 Art 1 Buchst c ; AEUV Art 107 ; AEUV Art 5 Abs 1 ; AEUV Art 5 Abs 2

Rechtsmittel, eingelegt am 03.01.2025 von der Recubans, Lda. (Zona Franca da Madeira), der Register.com LP - Sucursal em Portugal (Zona Franca da Madeira) und der Intercement Portugal SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 23.10.2024 in den Rechtssachen T-724/22, Neottolemo/Kommission (Freizone Madeira) und T-725/22, Register.com/Kommission (Freizone Madeira), mit dem Antrag,

- die Rn. 49, 62, 70, 82, 88 und 89 des Urteils des Gerichts sowie die Nrn. 2, 3 und 4 seines Tenors aufzuheben;

- infolgedessen die Art. 1 bis 3, Art. 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 zweiter Halbsatz sowie die Art. 5 und 6 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären;

hilfsweise:

- Art. 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 zweiter Halbsatz sowie die Art. 5 und 6 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären;

- der Europäischen Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Fehler hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen begangen, als es die Beihilferegelung "Zona Franca da Madeira (ZFM) - Regime III" als neue Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015  (1) eingestuft habe, obwohl sie als bestehende Beihilferegelung im Sinne und für die Zwecke von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung hätte eingestuft werden müssen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Prüfung des Verstoßes gegen Art. 107 AEUV einen Fehler hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen begangen, da bestimmte Vorteile, die in den Anwendungsbereich des Beschlusses (EU) 2022/1414 der Kommission (2) fielen, keine staatlichen Beihilfen darstellten und der Umstand, dass die vom portugiesischen Staat zulasten des Steueraufkommens anderer Staaten gewährten Vorteile in die Bestimmungen über die Rückforderung der Beihilfe einbezogen worden seien, einen Verstoß gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung des portugiesischen Staates darstelle.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Fehler hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen begangen, als es den Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 AEUV geprüft habe.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Fehler hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen begangen, als es den Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 AEUV geprüft habe.

Vorgehend: EuG Urteil vom 23.10.2024 (T-724/22 und T-725/22)

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