EStG § 6b ; AEUV Art 63 ; EWRAbk Art 40
Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Klage, eingereicht am 23.06.2025, mit dem Antrag,
- festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, durch Erlassen und Beibehalten der Steuerregelung, nach der gebietsfremde Unternehmen ohne Betriebsstätte in Deutschland den Steuervorteil bei Reinvestitionen nicht in Anspruch nehmen können, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat;
- der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Verfahren betrifft Vorschriften des deutschen Steuerrechts, nach denen im Fall der Veräußerung bestimmter betrieblicher Anlagegüter die Möglichkeit besteht, den erlangten Veräußerungsgewinn nicht sofort zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines in den gesetzlichen Vorschriften näher definierten Zeitraums bestimmte betriebliche Anlagegüter neu anschafft oder herstellt. Stattdessen kann die Besteuerung des genannten Gewinns aus der Veräußerung der ursprünglichen Güter im Wege einer Übertragung der entsprechenden stillen Reserven bis zur Veräußerung der neu angeschafften oder hergestellten Güter aufgeschoben werden.
Diese Aufschiebung der Besteuerung wird jedoch nur gewährt, wenn die betrieblichen Anlagegüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben.
Aus dem Zusammenspiel verschiedener Vorschriften des deutschen Steuerrechts ergebe sich bei Anwendung dieses Steuervorteils eine Ungleichbehandlung zu Lasten von gebietsfremden Unternehmen ohne Betriebsstätte in Deutschland. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.