EUBes 2018/884 ; AEUV Art 107
Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25.06.2025, zu folgender Frage:
Stehen die im Unionsrecht verankerten Grundsätze, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, in Situationen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen die tatsächlich entnommene Menge nur einen geringen Bruchteil der genehmigten Menge ausmacht und in denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beihilfeempfänger einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil aus der gesamten genehmigten Menge gezogen hat, dem entgegen, dass die rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe - die der dänische Staat nach den Bestimmungen des Rückforderungsgesetzes und der Rückforderungsverordnung zur Umsetzung der mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Beihilfemaßnahme SA.32874 (2012/C) auferlegten Rückzahlungspflicht zurückfordert - auf der Grundlage der genehmigten Mengen berechnet wird, so dass die Rückforderung entfallen oder die Berechnung unter Zugrundelegung der tatsächlich entnommenen Menge erfolgen muss?