AEUV Art 21 ; AEUV Art 45
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewodzki Sad Administracyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 30.06.2025, zu folgenden Fragen:
1. Sind die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere die Art. 21 und 45 AEUV, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die im Rahmen der Einkommensteuer natürlicher Personen in die Bemessungsgrundlage für die Steuer auf nicht realisierte Wertsteigerungen, die im Zusammenhang mit der Verlegung des Steuersitzes der betreffenden Person in einen anderen Staat erhoben wird (im Folgenden: Wegzugsteuer), die Wertsteigerung eines Vermögenswerts einbezieht, die in einem Zeitraum entstanden ist, in dem diese Person nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig war?
2. Sind die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere die Art. 21 und 45 AEUV, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die verlangt, dass bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Wegzugsteuer nur Einkünfte aus Vermögenswerten berücksichtigt werden, deren Wert sich erhöht hat, und Verluste aus Vermögenswerten, deren Wert geringer geworden ist, von der Bemessungsgrundlage dieser Steuer ausgenommen werden?
3. Sind die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere die Art. 21 und 45 AEUV, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsieht, dass bei einem Wechsel des Steuersitzes einer natürlichen Person, die der Wegzugsteuer unterliegt, diese Steuer sofort, gegebenenfalls unter Gewährung von Ratenzahlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren (ab dem Ende des Steuerjahres), erhoben wird, anstatt die Zahlung der Steuer bis zur Veräußerung der verschiedenen Vermögenswerte zu stunden?